Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003). In diesen Datenschutzinformationen informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen unserer Website.
Homestaging by Nicole Schandl, Inhaberin Ing. Nicole Schandl, Eschengasse 8, 2700 Wiener Neustadt (nachstehend AN – Auftragnehmer genannt) bietet Leistungen auf dem Gebiet Homestaging an.
Für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem AG und dem AN gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten auch für künftige Vertragsbeziehungen, somit auch für Zusatzaufträge, wenn auch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des AG werden vom AN nicht anerkannt.
Mündliche Vereinbarungen sind ungültig.
Der Umfang eines konkreten Auftrages ergibt sich aus der schriftlichen Vereinbarung zwischen AG und AN.
Der AN ist berechtigt die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Wird ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem AG erteilt, erfolgt die Bezahlung direkt an den Dritten. In diesem Fall übernimmt der AN keine Haftung für die Ausführung der Leistung.
Der AN wird mit größter Sorgfalt die beauftragten Leistungen eines ordentlichen Dienstleisters nach den anerkannten Grundsätzen des Home Staging im Interesse des AG durch führen.
Der AN verpflichtet sich mit der Immobilie wie mit dem vom AG zur Verfügung gestellten Inventar sorgsam umzugehen.
Der AG ist damit einverstanden, dass der AN zur Auftragserfüllung vorhanden Einrichtungsgegenstände oder Mietgegenstände (z.B.: Vorhänge, Lampen) mit kleinen Nägel, Tesabänder oder andere Weise anbringt oder umhängt, wodurch Spuren wie z.B.: Löcher in den Wänden entstehen können. Der AN ist nicht dazu verpflichtet diese Spuren nach Auftragsbeendigung zu entfernen oder dafür Schadenersatz zu leisten.
Der AN gibt keine Garantie dafür, dass es durch die von ihm erbrachten Leistungen zu einem erfolgreichen Verkauf oder einer erfolgreichen Vermietung der Immobilie kommt. Ebenso gibt der AN keine Garantie dafür, dass ein höherer Kauf- oder Mietpreis erzielt wird.
Der AN haftet auch nicht für ein etwaiges Nichtgefallen der durchgeführten Arbeiten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei derartigen Leistungen stets um subjektive Gestaltungen handelt, deren Gefallen vom Geschmack des jeweiligen Betrachters abhängt. Diese ist dem AG ausdrücklich bewusst.
Der AG hat sicher zu stellen, dass sämtliche Arbeiten von ihm beauftragter Handwerker und/oder Dienstleister vor Beginn der Tätigkeiten der AN fertig gestellt sind. Andernfalls haftet der AN nicht für daraus entstandene Verzögerungen. Strom und Wasser (-anschlüsse) sind vom AG kostenlos beizustellen.
Der AG verpflichtet sich dazu, dem AN (und deren Mitarbeiter) den freien und gefahrlosen Zugang zu seiner Immobilie zu ermöglichen.
Der AG haftet nicht für Beschädigungen an der Immobilie durch Dritte, insbesondere nicht für Beschädigungen durch Makler, Kauf- bzw. Mietinteressenten oder durch sonstige Personen im Rahmen von Besichtigungen.
Der AG hat dafür zu sorgen, dass der AN auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen (Pläne, Foto`s) der Immobilie zeitgerecht vorgelegt werden und dem AN von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des AN bekannt werden.
Über den bei der Auftragserteilung vorgefundenen Zustand der Immobilie des AG ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem sich auch der Zustand der vorgefundenen Möbel, der Dekoration und des sonstigen Inventars ergibt.
Der AG verpflichtet sich, die gestagte Immobilie innerhalb einer Woche nach Fertigstellung des Stagings intensiv zu bewerben und auf sämtlichen Immobilienplattformen (mindestens fünf) online zu stellen. Geschieht dies nicht, ist der AN berechtigt, den Vertrag vorzeitig aufzulösen. In diesem Fall muss die beauftragte Leistung (Home Staging) zur Gänze vom AG bezahlt werden.
Der AG verpflichtet sich, die Immobilie gründlich gereinigt an die AN für das Staging zu übergeben.
Die zur Erfüllung des Homes Staging gelieferten Möbel, Bilder sowie Accessoires sind Eigentümer des AN und verbleiben für den schriftlich vereinbarten Zeitraum in der Immobilie. Im Falle eines Verkaufes an den AG wird der Eigentumsvorbehalt an den Kaufgegenständen vereinbart, sodass diese bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des AN verbleiben.
Der AG ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seiner Immobilie zu entfernen.
Der AG haftet für jede Beschädigung, auch für den Verlust der Mietgegenstände während der Zeit, in der sich die Mietgegenstände in seiner Immobilie befinden.
Der AG ist verpflichtet, die empfangenen Mietgegenstände unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu prüfen und diese innerhalb von 24 Stunden dem AN mitzuteilen.
Spätere Mängelrügen werden nicht anerkannt.
Der AG ist verpflichtet die Mietgegenstände während der Mietzeit sachgerecht und schonend zu behandeln. Er trägt dafür Sorge, dass sie auch nicht durch Dritte geschädigt werden. Etwaige Beschädigungen hat der AG unverzüglich mitzuteilen. Bei nicht reparaturfähigen Beschädigungen oder Verlust hat er den Zeitwert zzg. Wiederbeschaffungskosten zu erstatten.
Der AG ist verpflichte etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte an den AN abzutreten.
Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich bei den von dem AN ausgewiesenen Preise um Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Mit Erteilung des Auftrages sind 50% des Honorars fällig. Der AG verpflichtet sich zur Zahlung innerhalb einer Woche nach Rechnungslegung ohne Skonto. Der AN beginnt mit den Arbeiten erst, wenn diese Zahlung auf seinem Konto eingelangt ist. Die restlichen 50% des Honorars sind nach Ausführung der Staging-Arbeiten und Übergabe der gestagten Immobile, binnen fünf Werktagen nach Rechnungslegung ohne Skonto fällig.
Ansprüche des AG gegen den AN sind nur dann aufrechenbar, wenn sie gerichtlich festgestellt sind oder in einem laufenden Gerichtsverfahren als Gegenforderung eingewendet werden.
Das vereinbarte Honorar sowie die Miete sind unabhängig vom Verwertungserfolg und Verwertungszeitpunkt der Immobilie zur Gänze fällig.
Der AN ist berechtigt, dem AG Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der AG erklärt sich mit der Zusendung der Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.
Alle Unterlagen, die der AN im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftrag anfertigt, sind ausschließlich für den vertraglich vereinbarten (Projekt-)Zweck überlassen und dürfen ohne schriftliche Zustimmung des AN vom AG weder anderwärtig verwendet, vervielfältigt oder weitergegeben werden.
Die Urheberrechte an den von dem AN und seinen Mitarbeitern geschaffenen Werke verbleiben bei dem AN. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des AN– insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
Der AG erteilt dem AN die unwiderrufliche Erlaubnis, Fotos und Videos der Immobilie vor, während und nach der vertraglich vereinbarten Arbeit anzufertigen oder durch Dritte anfertigen zu lassen. Der AG gestattet dem AN die Speicherung und überlässt dem AN diese unentgeltlich für Veröffentlichungen zu Werbezwecken. Der AN verpflichtet sich, bei Verwendung von Fotos und Videos, alle Angaben über den AG und den Standort geheim zu halten.
Der AN haftet dem AG für Schäden - ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
Der AG hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des AN zurückzuführen ist.
Sofern der AN den Auftrag unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab.
Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten. Der AN haftet nicht für Schäden an Personen oder Sachen, die durch die Benützung der Mietgegenstände, die ausschließlich der optischen Präsentation/Gestaltung dienen, entstehen.
Der AN ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt zu speichern und zu bearbeiten, insbesondere für Zwecke der Buchhaltung, der Kundenevidenz und für Informations- und Werbemaßnahmen des AN. Der AG stimmt dem ausdrücklich zu.
Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der im Einzelfall vereinbarten Laufzeit. Eine Kündigung während der Laufzeit ist ausgeschlossen. Die Auflösungsmöglichkeiten „aus wichtigem Grund“ bleiben davon unberührt (z.B. Auflösungsgrund für den AN: Nichtzahlung des vereinbarten Honorars, sorgloser Umgang mit den Mietgegenständen, Verhinderung des Zugangs zur Immobilie zum vereinbarten Zeitpunkt oder Behinderung des Fortschrittes der Immobile durch den AG, zu geringe Bewerbung der gestagten Immobilie durch den AG).
Im Falle einer (ungerechtfertigten) vorzeitigen Vertragsauflösung durch den AG verpflichtet sich dieser zur Zahlung des gesamten Honorars des AN.
Wird die Immobilie während der Laufzeit bzw. während der Mietzeit vermittelt, verpflichtet sich der AG dazu, den AN unverzüglich zu informieren, sodass dieser seine Mietmöbel und das Inventar abholen kann.
Sollte sich der AG dazu entschließen die Immobilie doch nicht zu verkaufen/vermieten, muss der AN unverzüglich darüber informiert werden. Das Home Staging muss in diesem Fall zur Gänze bezahlt werden.
Als Gerichtstand wird das sachlich zuständige Gericht in Wiener Neustadt vereinbart.
Es gilt das Österreichische Recht. Die Aufnahme von schriftlichem oder persönlichem Geschäftsverkehr bedeutet die Anerkennung vorstehender Geschäftsbedingungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Geltung der übrigen Geschäftsbedingungen unberührt. Auch wird hierdurch der unter ihrer Zugrundelegung geschlossene Auftrag nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.